Die Firma der Gesellschaft lautet Kulturbunker Kassel gGmbH
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kassel.
§ 2 Gegenstand
Die Kulturbunker Kassel gGmbH mit dem Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
von Wissenschaft und Forschung im Sinne von §52 Abs. 2 Ziffer 1 AO, insbesondere durch kulturwissenschaftliche Publikationen, Durchführung von Projekten, Seminaren und Ausstellungen im kulturwissenschaftlichen Bereich sowie durch geschichtliche Dokumentationen. Bestehende Kooperationen mit Hochschulen und wissenschaftlich arbeitenden Kulturinstitutionen, wie Museen oder Archive, sollen weiter ausgebaut und neue geschaffen werden.
von Kunst und Kultur im Sinne von §52 Abs. 2 Ziffer 4 AO, insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen Musik und Tanz sowie durch Kunst- und Kulturproduktion, sowie durch Vermietung von Räumlichkeiten, Beratung und Vernetzung nebst Öffentlichkeitsarbeit für Kulturschaffende und durch Aufbau und Betrieb musealer Einrichtungen mit temporären bzw. ständigen Ausstellungen.
der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im Sinne von §52 Abs. 2 Ziffer 6 AO durch Erhaltung, Unterhaltung und Betrieb des „Kulturbunker Kassel“ als denkmalgeschütztem Objekt, insbesondere durch Sicherung und Entwicklung des Standortes für die eigenständig wirkenden kulturwirtschaftlichen Betriebe und Organisationen.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch Aus- und Weiterbildung von Lehrern, insbesondere zum Zwecke der Befähigung zu Aufnahmeprüfungen an Hochschulen oder als Voraussetzung für die Ausübung von Lehrtätigkeiten.
§ 4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft oder bei deren Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.